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Partnerschaft

  • Vermögensvertrag
  • Inventare über die Vermögenswerte der Partner
  • Konkubinatsverträge

In gleichgeschlechtlichen, registrierten Partnerschaften können – ähnlich einem Ehevertrag – Vermögensverträge abgeschlossen werden. Mit einem Vermögensvertrag kann eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Regelung vereinbart werden. Solche Vermögensverträge müssen notariell beurkundet werden.

In anderen Partnerschaften wie dem Konkubinat können ebenfalls Verträge über die Vermögensverhältnisse abgeschlossen werden, die allerdings nicht zwingend beurkundet werden müssen.

Enthalten solche Verträge aber Bestimmungen, die erst im Todesfall gelten sollen, bedarf es der notariellen Beurkundung nach den Regeln des Erbrechts.

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