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Notariatsgebühren

Bei Dienstleistungen des freiberuflichen Notariats gilt der Grundsatz, dass diese nach dem im Einzelfall erbrachten Aufwand abgerechnet werden. Die Notariatsgebühren orientieren sich somit zum einen nach der aufgewendeten Zeit. Zum anderen werden die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person berücksichtigt.

Für einige notarielle Verrichtungen bestehen Pauschalen.

Im Einzelnen richtet sich die Honorierung nach den Bestimmungen der Verordnung über die Notariatsgebühren vom 23.10.2012 (SGS 217.13) sowie einer im Einzelfall getroffenen Vereinbarung. Gegen eine Honorarforderung einer Notarin oder eines Notars besteht von Gesetzes wegen ein Beschwerderecht.

Mit notariellen Geschäften sind häufig weitere Kosten verbunden, welche nebst den Notariatsgebühren zu zahlen sind. Es sind dies in erster Linie von Behörden wie z.B. dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister erhobene Eintragungsgebühren. Im Rahmen von Bewilligungsverfahren können zusätzliche Gebühren anfallen und bei grundbuchlichen Mutationen die Kosten für die Dienstleistungen des Geometers. Im Weiteren können grundbuchliche Geschäfte spezielle Steuern (Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer) auslösen.

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